Carrom Club Darmstadt '86 e.V.

Satzung

Vereinssatzung des Carrom-Club-Darmstadt 1986 e.V.

Neufassung vom 24.02.2005


§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, das Carrom-Spiel zu fördern und zu pflegen, insbesondere es Jugend-
      lichen und älteren Menschen vorzustellen und unter den Mitgliedern Geselligkeit und Kameradschaft
      zu pflegen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgaben-
      ordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die
      satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
            a) Organisierung regelmäßiger Zusammenkünfte der Mitglieder und geordneter Spielbetrieb,
            b) Durchführung von Übungsstunden unter Anleitung von kundigen Carrom-Spielern,
            c) Veranstaltung von Vereinsmeisterschaften und Vereinsturnieren,
            d) Kommunikation mit Carrom-Vereinen auf nationaler und internationaler Ebene,
            e) Ausführung von Meisterschaftsturnieren auf nationaler und internationaler Ebene,
            f) Durchführung von Spielvorstellungen in Schulen, Jugendzentren, Altersheimen, Strafanstalten
                 und anderen sozialen Institutionen,
            g) Anleitung und Hilfestellung für Mitglieder zum Bau eigener Carrom-Boards.


§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Carrom-Club-Darmstadt 1986" kurz CCD und hat seinen Sitz in
      Darmstadt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit
      dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Club kennt folgende Mitglieder
            a) aktive Mitglieder
            b) passive Mitglieder
            c) Ehrenmitglieder
(2) Mitglied kann jeder werden, der Regeln und Statuten des Vereins anerkennt. Aufnahmeanträge sind
      an den Clubvorstand zu richten.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes an Personen verliehen werden, die sich
      um den Club und seine Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder
      besitzen den Status der passiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sowohl am Spiel- als auch im Tätigkeitsbereich aktiv teilnehmen.
(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv im Spiel- und Tätigkeitsbereich des Clubs
      beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Clubs fördern.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
      Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet entgültig.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich, wobei der Jahresbeitrag für
      das angebrochene Kalenderjahr zu entrichten ist.
(3) Der Ausschluss erfolgt
            a) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
            b) bei Nichtzahlung seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung,
            c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
            d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einem Patt geht die
      Entscheidung weiter an den Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
      geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die
      schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit Zweidrittel-
      mehrheit.
(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Aktive Mitglieder und passive Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der
      Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversam-
      mlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins
      teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet
            a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
            b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
            c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
            d) an den Vereinstätigkeiten aktiv teilzunehmen.
      Für Mitglieder unter 14 Jahren wird der Einsatz im Tätigkeitsbereich dem Alter entsprechend angepasst
      und mit dem Vorstand abgesprochen.


§ 6 Beiträge

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und Beiträge wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung
      beschlossen.
(2) Der Beitrag ist für ein Jahr zu zahlen. Es gibt keine Rückvergütung für das laufende Geschäftsjahr,
      wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(3) Für neu eintretende Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag ab Eintrittsquartal erhoben. Der Beitrag ergibt
      sich im Verhältnis des Eintrittsquartals zum Mitgliedsbeitrag des gesamten Jahres. Die neu
      eintretenden Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn sie die entsprechende Beitragszahlung
      entrichtet haben.
(4) Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.01. des Geschäftsjahres zu bezahlen.
(5) Der Vorstand hat das Recht, den Zahlungsmodus in Ausnahmefällen zu ändern.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
            a) der Vorstand,
            b) der Vereinsausschuss,
            c) die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
            a) der 1. Vorsitzende,
            b) der 2. Vorsitzende,
            c) der 3. Vorsitzende welcher zugleich Schatzmeister ist.
      Jeder ist allein vertretungsberechtigt
(2) Vereinsintern wird bestimmt: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in genannter Reihenfolge
      wie §8 Abs. 1 vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsver-
      mögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,- EUR belasten braucht der
      Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt
      schriftlich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre bzw. bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes müssen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
      Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen.


§ 9 Der Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
            a) den 3 Vorstandsmitgliedern,
            b) den 2 Beiräten.
(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
      Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung
      weiter-gehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein
      anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederver-
      sammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählte volljährige Mitglieder (Beiräte) an.
(4) Für die Beschlussfassung gilt § 8 Absatz 7 entsprechend.
(5) Bei Ausscheiden eines Vereinsausschussmitgliedes gilt § 8 Absatz 9 entsprechend.
(6) Der Vorstand und der Vereinsausschuss treten so oft es erforderlich ist auf Einberufung des Präsi-
      denten zusammen.
(7) Einladungen zu Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen können telefonisch, mündlich oder
      schriftlich erfolgen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Der
      Vereinsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Personen, seiner
      Vereinsaus-schussmitglieder.
(9) Von allen Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Tagesordnung und gestellte Aufgaben
      sowie gestellte Anträge enthält.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Aufruf statt. Die Einladungen hierzu sind
      vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin unter Abgabe der
      Tagesordnung und Beifügung der Wahlvorschläge den Mitgliedern zuzusenden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
            a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusse,
            b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und Erteilung der Entlastung,
            c) Aufstellung des Haushaltsplanes,
            d) Festsetzung der neuen Beiträge,
            e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
            f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Anzahl der anwesenden Mitglieder bei einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederver-
      sammlung ist beschlussfähig.
(2) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
      heit entscheidet der Vorsitzende der Versammlung.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vor-
      sitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein wenn dies von ihm erforderlich
      gehalten wird oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies für erforderlich
      hält und dies schriftlich beantragt. Ein Vorschlag für die Tagesordnung ist diesem Antrag beizufügen.
      Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann binnen 1 Woche geladen werden.


§ 13 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung
      beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor
      Versammlung eingegeben werden.


§ 14 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
      erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
      dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige höhere Vergütung begünstig
      werden.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung. Die
      Liquidation erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die in diesem besonderen Falle eine Dreiviertel-
      Mehrheit benötigt.

Darmstadt den 24. Februar 2005

gezeichnet

Gunter Seibert
Wolfgang Peter
Christina Rusteberg
Andreas Hurtig
Mark Müller-Linow
Elke Seibert
Kurt-Günther Baumann